Die sogenannte Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat eine Sperrverfügung für kalifat.com ausgesprochen. Entsprechende Verfügungen wurden an die fünf größten Telekommunikationsunternehmen ausgesprochen. Kleinere Anbieter sollen nach und nach folgen.

Die Kommission begründet den Schritt damit, dass die Website angeblich eine „konkrete Gefahr für den Frieden und den Zusammenhalt in der Gesellschaft dar“ stelle.

Es ist nicht der erste Vorstoß der Medienaufsicht gegen unliebsame Websites Propaganda. Vor gut einem halben Jahr hatte die KJM etwa die arabisch- und englischsprachigen Websites des libanesischen TV-Senders Al-Manar in Deutschland sperren lassen. Al-Manar gilt als Sprachrohr der Hisbollah.

„Wir treten jedem entgegen, der Hass und Hetze verbreitet und sich gegen unsere freiheitliche Demokratie stellt“, erklärt Direktor Tobias Schmid selbst-darstellerisch.

Die KJM ist die zentrale „Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und Internet“, d.h. eine Zensurbehörde des deutschen Imperialismus. Die „Medienanstalten“ denen die KJM angegliedert ist, sprachen sich in einer Pressemitteilung weitergehend für eine Anpassung, d.h. Verschärfung, der Rechtsgrundlage aus. Man müsse es der Medienaufsicht vereinfachen, gegen Medienangebote von vereinsrechtlich verbotenen Organisationen aktiv zu werden, d.h. mehr und einfachere Zensur.

„Die Meinungsfreiheit endet..“, so Schmid und erklärt der „Sicherung der Demokratie in den Medien ... stellen wir uns mit aller Entschlossenheit.“

 

Das konkrete Vorgehen: Den Telekommunikationsunternehmen gegenüber wird gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 3 MStV eine Sperrung der Telemedienangebote für den Abruf aus Deutschland angeordnet.

Die Grundlage: Der „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) der Länder und das „Jugendschutzgesetz“ des Bundes (JuSchG). Der JMStV fasst den privaten Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und die Telemedien (vor allem das Internet) unter dem Aufsichtsdach der KJM zusammen. Das JuSchG regelt unter anderem den „Jugendschutz“ für Medieninhalte auf Trägermedien, wie zum Beispiel Film-DVDs oder Videospiele. Jugendgefährdende Medien können indiziert werden. Das bedeutet, sie unterliegen Vertriebsbeschränkungen, damit sie nur Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind. Für solche Indizierungsverfahren ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zuständig.