Im Dezember 2021 ist das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ in Kraft getreten. Hinter diesem Klangvollen Namen verbirgt sich eine sehr umstrittene Wiederaufnahmevorschrift in § 362 Nr. 5 StPO. Mit dieser darf ein Strafverfahren gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen wiederaufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe gegeben sind, die möglich machen könnten, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes oder bestimmter Straftaten gegen das Völkerrecht verurteilt wird.

Daran problematisch ist, dass Artikel 103 Abs. 3 GG Schutz vor einer Doppelbestrafung gewährleistet und sogar bereits vor Mehrfachverfolgung schützt. Mit diesem Grundsatz wird jetzt komplett gebrochen, und erweitert wird das Repertoire an Repressionsmöglichkeiten durch den Staat. Zunächst wird dieser Bruch auf diese Möglichkeiten beschränkt, jedoch ist die Diskussion bereits ausgebrochen, dass mehr Straftaten dessen Schutzbereich entzogen werden. So fordern reaktionäre Juristen bereits dies noch weiterreichender gar für sämtliche Verbrechen einzufordern. Natürlich ist dies auch am Bundesverfassungsgericht nicht vorbeigegangen, dieses kündigt an, am 24. Mai die Bedeutung des Artikel 103 Abs. 3 GG zu konkretisieren. Zusätzlich hat eine Zwischenbilanz des Völkerstrafrechts ergeben, dass die Anwendung des Völkerstrafrechts selektiv Anwendung findet. So gebe es immer noch keine Ermittlungsverfahren zu Völkerstraftaten seitens Täterinnen und Tätern aus Staaten wie den USA oder Israel.1 Die Imperialisten können recht sicher sein, dass ihnen in Deutschland keine Verfolgung droht, hingegen aber revolutionäre und demokratische Befreiungsbewegungen und ihre Unterstützer im imperialistischen Deutschland verfolgt werden.